Artikel 6 — Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
a) gemäß Artikel 3 erteilte Genehmigungen;
b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
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