Artikel 5 — Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland
Rückverweise
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 begeben wurden, zu kaufen, zu verkaufen, Vermittlungs- oder Hilfsdienste dafür zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese von einer der nachstehend aufgeführten Personen oder Einrichtungen begeben wurden:
a) einem größeren Kreditinstitut oder einem anderen größeren Institut, das ausdrücklich damit beauftragt ist, die Wettbewerbsfähigkeit der russischen Wirtschaft und ihre Diversifizierung zu fördern sowie Investitionsanreize zu schaffen und das in Russland niedergelassen ist und sich zum 1. August 2014 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden, wie in Anhang III aufgeführt, oder
b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % von einer der in Anhang III aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder
c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten oder in Anhang III aufgeführten Organisationen handelt.
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