Art. 9 Veröffentlichung und Informationen — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Ad-hoc
Binnen zehn Arbeitstagen nach Erhalt dieser Kurzbeschreibung übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer.
2. Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
a) die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
b) der in Absatz 1 genannte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen, oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
c) die Informationen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung über jede Einzelbeihilfe, die folgende Beträge überschreitet:
3. Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht:
a) 0,06-0,5 (nur für die landwirtschaftlich Primärproduktion);
b) 0,5-1;
c) 1-2;
d) 2-5;
e) 5-10;
f) 10-30 und
4. Die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 2 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens zehn Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.
5. Ad-hoc
Amtsblatt der Europäischen Union
6. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website
a) die in Absatz 1 genannten Kurzbeschreibungen;
b) die Links zu den in Absatz 2 genannten Beihilfe-Websites aller Mitgliedstaaten.
7. Die Mitgliedstaaten kommen den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach.
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