Art. 51 Übergangsbestimmungen — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9 und 10 erfüllen.
2. Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder anderen, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 und den sonstigen einschlägigen Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
3. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2015 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.
4. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.
Abweichend von Unterabsatz 1 bleiben nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung Beihilferegelungen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen und entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, während der Dauer des Programmplanungszeitraums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihrer Durchführungsvorschriften weiterhin freigestellt.
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