Art. 49 Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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1. Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 11 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfe
a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als
b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.
3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.
4. Die Beihilfe wird den Erzeugergruppierungen gewährt, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen.
5. Beihilfefähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt.
6. Die Beihilfen werden für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Artikel 48 gewährt werden.
7. Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für Maßnahmen, die
a) den Verbraucher zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle, die unter eine Qualitätsregelung gemäß Artikel 48 Absatz 4 fallen, motivieren sollen;
b) die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der Lebensmittel bzw. der Baumwolle vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung herausstellen.
8. Die in Absatz 6 genannten Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die in Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Qualitätsregelungen fallen.
9. Der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle darf angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.
10. Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken sind nicht beihilfefähig.
11. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten.
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