Art. 48 Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
1. Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten und deren Vereinigungen, bei denen es sich um KMU handelt, an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfe
a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als
b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.
3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.
4. Für die erstmalige Teilnahme an einer der nachstehenden Arten von Qualitätsregelungen werden Beihilfen gewährt:
a) mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführte Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel;
b) Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel einschließlich Zertifizierungssysteme, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:
c) freiwillige Zertifizierungssysteme für Lebensmittel, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ festgelegten Anforderungen erfüllen.
5. Die Beihilfe wird in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Qualitätsregelungen ergeben, gewährt.
6. Die Beihilfe wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.
7. 3000
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