Art. 47 Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfe
a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als
b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.
3. Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.
Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.
4. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
a) Kosten für Organisation und Durchführung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme;
b) im Fall von Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:
c) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer.
5. Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.
Die Beihilfen werden dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt.
6. Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
7. Die Beihilfeintensität darf folgende Sätze nicht überschreiten:
a) 60 % der beihilfefähigen Kosten bei mittleren Unternehmen;
b) 70 % der beihilfefähigen Kosten bei Kleinst- und kleinen Unternehmen.
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