Art. 45 Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten, die KMU gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 9 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfe
a) wird im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der delegierten und Durchführungsrechtsakte, die die Kommission gemäß der genannten Verordnung erlässt, gewährt als
b) stimmt mit der zugrunde liegenden Entwicklungsmaßnahme des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gemäß Buchstabe a überein.
3. In der Rechtsgrundlage der Beihilfe ist zu präzisieren, dass die Beihilfe nicht eingeführt wird, bevor die Kommission das einschlägige Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genehmigt hat.
4. Die Beihilfe wird folgenden Arten von Beihilfeempfängern gewährt:
a) Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts in ländlichen Gebieten, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden;
b) Kleinst- und kleinen Unternehmen in ländlichen Gebieten und
c) natürlichen Personen in ländlichen Gebieten.
5. Wenn ein Mitglied eines landwirtschaftlichen Haushalts gemäß Absatz 4 eine juristische Person oder eine Gruppe juristischer Personen ist, muss dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Beihilfebeantragung im Betrieb einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.
6. Die Gewährung der Beihilfe ist von der Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats abhängig. Mit der Durchführung des genannten Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden.
Der Geschäftsplan muss Folgendes beschreiben:
a) die wirtschaftliche Ausgangssituation des Beihilfeempfängers;
b) Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der neuen Tätigkeiten des Beihilfeempfängers;
c) Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des Beihilfeempfängers erforderlich sind (z. B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste).
7. Die Beihilfe wird in mindestens zwei Tranchen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt.
Die Tranchen dürfen degressiv sein.
Die Zahlung der letzten Tranche hängt von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Absatz 6 ab.
8. Die Mitgliedstaaten setzen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des unter das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum fallenden Gebiets fest.
9. 70000
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