Art. 43 Beihilfen für forstliche Flurbereinigung — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
Beihilfen für forstliche Flurbereinigung sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Beihilfen
a) privaten Waldbesitzern gewährt werden, bei denen es sich um KMU handelt, und
b) auf die Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten, beschränkt sind und
c) bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten gewährt werden.
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