Art. 4 Anmeldeschwellen — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Diese Verordnung gilt nicht für Einzelbeihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte überschreitet:
a) Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion gemäß Artikel 14: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
b) Beihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die zur Modernisierung von Anlagen oder zur Steigerung der Produktionskapazität führt, gemäß Artikel 16 Absatz 4: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
c) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 17: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
d) Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben gemäß Artikel 29: 500000 EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
e) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrar- und Forstsektor gemäß Artikel 31: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;
f) Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern gemäß Artikel 32: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben;
g) Beihilfen für Agrarforstsysteme gemäß Artikel 33: 7,5 Mio. EUR pro Vorhaben zur Einrichtung eines Agrarforstsystems;
h) Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme gemäß Artikel 35: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;
j) Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 41: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben;
k) Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen oder in die Baumwollerzeugung gemäß Artikel 44: 7,5 Mio. EUR pro Investitionsvorhaben.
2. Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder -vorhaben umgangen werden.
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