Art. 29 Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Investition muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten in Einklang stehen.
3. Die Beihilfen werden für Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist.
4. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe:
a) Investitionen in materielle Vermögenswerte;
b) bauliche Maßnahmen.
5. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.
6. 10000
Keine Ergebnisse gefunden