Art. 28 Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Beihilfen, die den in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU für die Zahlung von Versicherungsprämien gewährt werden, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen
a) beeinträchtigen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht;
b) sind nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt;
c) werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird.
3. Die Versicherung deckt Verluste, die verursacht wurden durch
a) Naturkatastrophen;
b) Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse und sonstige widrige Witterungsverhältnisse;
c) Tierseuchen oder Schädlingsbefall;
d) geschützte Tiere.
4. Die Versicherungszahlungen
b) sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen landwirtschaftlichen Produktion verbunden.
5. Die Mitgliedstaaten können den Betrag der Versicherungsprämie, der für eine Unterstützung in Betracht kommt, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.
6. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 65 % der Kosten der Versicherungsprämie.
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