Art. 27 Beihilfen für den Tierhaltungssektor und Beihilfen für Falltiere — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Folgende Beihilfen für Tierzüchter sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern;
b) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität;
c) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere oder alternativ hierzu Beihilfen bis zu derselben Höhe für die Kosten der vom Landwirt gezahlten Versicherungsprämien zur Deckung der durch die Entfernung und Beseitigung von Falltieren entstehenden Kosten;
d) Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern die Beihilfen durch Gebühren oder Pflichtbeiträge zur Deckung der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere finanziert werden und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden;
e) Beihilfen bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht, oder im Falle des Ausbruchs einer Tierseuche gemäß Artikel 26 Absatz 4.
2. Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e sind an die Bedingung geknüpft, dass es in dem Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet.
3. Die Beihilfen werden in Form von Sachleistungen gewährt und umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.
Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben c, d und e kann die Beihilfe an Wirtschaftsteilnehmer oder Einrichtungen gezahlt werden, die
a) auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und
b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbringen.
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