Art. 26 Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Beihilfen zum Ausgleich der Kosten von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen KMU für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die diesen durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstehen, sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 13 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen werden nur gezahlt
a) im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Schädlingsbefall, zu denen es Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Union oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt, und
b) als Teil
Das Programm und die Maßnahmen gemäß Buchstabe b enthalten eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen.
3. Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen.
4. Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
5. Die Beihilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist.
Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.
6. Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche oder den Schädlingsbefall verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt.
Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.
7. Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen sind folgende Kosten beihilfefähig:
a) Gesundheitskontrollen;
b) Untersuchungen, einschließlich In-Vitro-Diagnosetests;
c) Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;
d) Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzerzeugnissen;
e) präventive Tötung oder Keulung von Tieren oder Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und Pflanzen sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.
8. Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen sind folgende Kosten beihilfefähig:
a) Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen im Falle von Tierseuchen, einschließlich TSE- und BSE-Tests;
b) Kauf, Lagerung, Anwendung und Verteilung von Impfstoffen, Arzneimitteln, Stoffen zur Behandlung von Tieren und Pflanzenschutzerzeugnissen;
c) Tötung oder Keulung und Beseitigung von Tieren und Vernichtung von tierischen Erzeugnissen und von Pflanzen, einschließlich solcher, die infolge von Impfungen oder anderen von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen verenden bzw. vernichtet werden, sowie Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.
9. Beihilfen zur Beseitigung der Schäden, die durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstehen, werden nur auf folgender Grundlage berechnet:
a) Marktwert der Tiere, die getötet bzw. gekeult wurden oder verendet sind, sowie von tierischen Erzeugnissen oder Pflanzen, die vernichtet wurden
b) Einkommensverluste aufgrund von Quarantäneauflagen, Schwierigkeiten bei Wiederbesatz oder Neuanpflanzung und obligatorischer Fruchtwechsel im Rahmen öffentlicher Programme oder Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstabe b.
Von diesem Betrag sind etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls zurückzuführende Kosten abzuziehen, die andernfalls angefallen wären.
10. Die Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall sind auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Schädlingsbefall zu begrenzen,
a) deren Ausbruch (im Fall einer Tierseuche) von den zuständigen Behörden förmlich festgestellt worden ist, oder
b) deren Auftreten (im Fall von Pflanzenschädlingen) von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist.
11. Die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 7 und 8 werden dem Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen in Form von Sachleistungen gewährt.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten, die in den nachstehend genannten Absätzen aufgeführt sind, dem Beihilfeempfänger direkt als Erstattung von tatsächlich angefallenen Kosten gewährt werden:
a) Absatz 7 Buchstabe d und Absatz 8 Buchstabe b im Fall von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und
b) Absatz 7 Buchstabe e und Absatz 8 Buchstabe c im Fall von Schädlingsbefall und für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung.
12. Es wird keine Einzelbeihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall durch Pflanzenschädlinge vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.
13. Die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten gemäß den Absätzen 7, 8 und 9, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.
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