EU-RechtVerordnungenVerordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen UnionArt. 26

Art. 26Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden

In Kraft seit 01. Juli 2014
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