Art. 23 Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub oder im Todesfalle.
3. Die Dauer der Vertretung ist auf insgesamt drei Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub, die auf jeweils sechs Monate begrenzt ist.
4. Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.
Die Beihilfen werden an den Erbringer des Vertretungsdienstes gezahlt.
Die Vertretungsdienste können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. In diesem Fall darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.
5. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.
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