Art. 22 Beihilfen für Beratungsdienste — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Beihilfen für Beratungsdienste sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen werden gewährt, um Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, und Junglandwirten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder ihrer Investition zu helfen.
3. Die Beratung muss mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:
a) Verpflichtungen aufgrund der Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
b) gegebenenfalls die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung;
c) Maßnahmen zur Modernisierung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Innovation, Marktorientierung und Förderung von Unternehmertum;
d) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;
g) spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen, einschließlich Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit.
4. Die Beratung kann sich auch auf andere als die in Absatz 3 aufgeführten Themen beziehen, die die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Bereiche Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz betreffen oder die mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, zusammenhängen. Dazu kann auch die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.
5. Die Beihilfen umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger. Die Beihilfen werden dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.
6. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.
Die Beratungsdienste können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden.
Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten.
7. Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
Werden die Beratungsdienste von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein.
Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.
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