Art. 21 Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in den Absätzen 2 bis 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen.
Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen.
Beihilfen für Demonstrationsvorhaben können sich auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken.
3. Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
a) Kosten der Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie von Demonstrationsvorhaben oder Informationsmaßnahmen;
b) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmer;
c) Kosten für die Bereitstellung von Vertretungsdiensten während der Abwesenheit der Teilnehmer;
d) bei Demonstrationsvorhaben im Zusammenhang mit Investitionskosten:
4. Die Kosten gemäß Absatz 3 Buchstabe d sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens.
Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens gilt als beihilfefähig.
5. Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.
Die Beihilfen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und c werden dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt.
6. Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.
Die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, vorgenommen werden.
7. Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
Werden die Tätigkeiten gemäß Absatz 2 von Erzeugergruppierungen und -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Dienste sein.
Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste gemäß Absatz 2 anfallen.
8. Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten.
100000
Keine Ergebnisse gefunden