Art. 20 Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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1. Folgende Arten von Beihilfen an Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt:
a) Beihilfen für die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;
b) Beihilfen zu den Kosten für die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden, sofern die in den Absätzen 2, 4, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;
c) Beihilfen zur Deckung der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen, sofern die in den Absätzen 2, 6, 7 und 8 des vorliegenden Artikels und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen gemäß Absatz 1 werden für folgende Qualitätsregelungen gewährt:
a) im Rahmen der nachstehenden Verordnungen und Vorschriften geschaffene Qualitätsregelungen:
b) Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme, für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie folgenden Kriterien genügen:
c) freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass sie die in der Mitteilung der Kommission „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel“ festgelegten Anforderungen erfüllen.
3. Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden den Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, gewährt.
4. Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dienen nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen, die der Beihilfeempfänger selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird.
5. 3000
6. Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen.
7. Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger.
Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c werden der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stelle, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt.
8. Die Beihilfen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c sind auf 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt.
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