Art. 12 Berichterstattung — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in elektronischer Form gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.
2. Außerdem enthält der Jahresbericht folgende Angaben:
a) Tierseuchen/Pflanzenkrankheiten gemäß Artikel 26;
b) meteorologische Angaben zu Art, Zeitpunkt, relativem Ausmaß und Ort der Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse gemäß Artikel 25 oder der Naturkatastrophen im Agrarsektor gemäß Artikel 30.
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