ANHANG III Vorschriften für die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 — Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten bauen ihre umfassende Beihilfewebsite, auf der die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen, beispielsweise im Dateiformat CSV oder XML. Der Zugang zur Beihilfewebsite wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Beihilfewebsite nicht erforderlich.
Über die Vergabe von Einzelbeihilfen sind gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) Beihilfenummer;
b) Name des Beihilfeempfängers;
c) Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Gewährung der Beihilfe;
d) Region (auf NUTS-II-Ebene), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist;
e) Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe);
f) Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung;
g) Beihilfeinstrument (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte angeben));
h) Tag der Gewährung der Beihilfe;
i) Ziel der Beihilfe;
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