EU-RechtVerordnungenAllgemeine GruppenfreistellungsverordnungKAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPENABSCHNITT 11 Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen ErbesArtikel 53

Artikel 53Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes

In Kraft seit 01. Juli 2014
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