EU-RechtVerordnungenAllgemeine GruppenfreistellungsverordnungKAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPENABSCHNITT 9 Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener GebieteArtikel 51

Artikel 51Sozialbeihilfen für die Beförderung von Einwohnern entlegener Gebiete

In Kraft seit 01. Juli 2014
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