EU-RechtVerordnungenAllgemeine GruppenfreistellungsverordnungKAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPENABSCHNITT 7 UmweltschutzbeihilfenArtikel 47

Artikel 47Investitionsbeihilfen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall

In Kraft seit 01. Juli 2014
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