EU-RechtVerordnungenAllgemeine GruppenfreistellungsverordnungKAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPENABSCHNITT 6 Beihilfen für benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit BehinderungenArtikel 35

Artikel 35Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer

In Kraft seit 01. Juli 2014
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Artikel 35 Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung | GesetzeFinden.at