Artikel 20 Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Gliederung
KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN
ABSCHNITT 2 Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Artikel 20 Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen
Rückverweise
1. Beihilfen für Kooperationskosten von KMU, die an unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Beihilfefähige Kosten sind:
a) Kosten der organisatorischen Zusammenarbeit einschließlich der Kosten für Personal und Büros, soweit sie mit dem Kooperationsprojekt in Zusammenhang stehen;
b) Kosten von Beratungs- und Unterstützungsdiensten, die die Zusammenarbeit betreffen und von externen Beratern und Dienstleistern erbracht werden;
c) Reisekosten, direkt mit dem Projekt zusammenhängende Ausrüstungskosten und Investitionsaufwendungen sowie die Abschreibung von direkt für das Projekt verwendeten Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen.
3. Bei den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder laufende Werbung.
4. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
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