EU-RechtVerordnungenAllgemeine GruppenfreistellungsverordnungKAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPENABSCHNITT 2 Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)Artikel 19

Artikel 19KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen

In Kraft seit 01. Juli 2014
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