Art. 9 Veröffentlichung und Information — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
a) die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen in dem in Anhang II festgelegten Standardformat oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
b) der in Artikel 11 der Verordnung geforderte volle Wortlaut jeder Beihilfemaßnahme oder ein Link, der Zugang dazu bietet;
c) die in Anhang III genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500000 EUR.
Im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit sind die in diesem Absatz genannten Informationen auf der Website des Mitgliedstaats zu veröffentlichen, in dem die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ihren Sitz hat. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten können aber auch beschließen, dass jeder Mitgliedstaat die Informationen über die Beihilfemaßnahmen in seinem Gebiet auf seiner einschlägigen Website bereitstellt.
2. Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen und bei Regelungen, die unter die Artikel 16 oder 21 dieser Verordnung fallen, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die einzelnen Beihilfebeträge in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht.
0,5–1;
1–2;
2–5;
5–10;
10–30; und
3. Bei Regelungen, die unter Artikel 51 dieser Verordnung fallen, gelten die in diesem Artikel dargelegten Veröffentlichungspflichten nicht für Endverbraucher.
4. Die in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Informationen müssen wie in Anhang III beschrieben in standardisierter Form strukturiert und zugänglich gemacht werden und mit effizienten Such- und Downloadfunktionen abgerufen werden können. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe beziehungsweise für Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach dem Abgabetermin für die Steuererklärung zu veröffentlichen und müssen mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen.
5. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website
a) die Links zu den in Absatz 1 genannten Beihilfe-Websites,
b) die in Artikel 11 genannten Kurzbeschreibungen.
6. Die Mitgliedstaaten kommen den Bestimmungen dieses Artikels spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach.
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