Art. 58 Übergangsbestimmungen — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Diese Verordnung gilt für vor ihrem Inkrafttreten gewährte Einzelbeihilfen, sofern diese alle Voraussetzungen dieser Verordnung, ausgenommen Artikel 9, erfüllen.
2. Beihilfen, die nicht nach dieser Verordnung oder früher geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, werden von der Kommission anhand der einschlägigen Rahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
3. Einzelbeihilfen, die vor dem 1. Januar 2015 im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden, nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnungen gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt; dies gilt nicht für Regionalbeihilfen. Risikokapitalbeihilferegelungen zugunsten von KMU, die vor dem 1. Juli 2014 eingeführt wurden und nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind, bleiben bis zum Außerkrafttreten der Finanzierungsvereinbarung freigestellt und mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds vor dem 1. Januar 2015 auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und die anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
4. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt; dies gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen. Die Freistellung von Regionalbeihilferegelungen endet am Tag des Außerkrafttretens der betreffenden genehmigten Fördergebietskarte. Die Freistellung von Risikofinanzierungsbeihilfen nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a endet mit Ablauf der in der Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Frist, sofern die Bindung der öffentlichen Mittel für den geförderten Private-Equity-Fonds innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erfolgte und alle anderen Freistellungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
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