Art. 5 Transparenz der Beihilfe — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).
2. Als transparent gelten folgende Gruppen von Beihilfen:
a) Beihilfen in Form von Zuschüssen und Zinszuschüssen;
b) Beihilfen in Form von Krediten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde;
c) Beihilfen in Form von Garantien,
d) Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen, wenn darin eine Obergrenze vorgesehen ist, damit die geltenden Schwellenwerte nicht überschritten werden;
e) regionale Stadtentwicklungsbeihilfen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 16 erfüllt sind;
f) Beihilfen in Form von Risikofinanzierungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllt sind;
g) Beihilfen für Unternehmensneugründungen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 erfüllt sind;
h) Beihilfen für Energieeffizienzprojekte, sofern die Voraussetzungen des Artikels 39 erfüllt sind;
i) Beihilfen in Form von zusätzlich zum Marktpreis gezahlten Prämien, sofern die Voraussetzungen des Artikels 42 erfüllt sind;
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