Art. 48 Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Investitionsbeihilfen für den Bau oder Ausbau von Energieinfrastrukturen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen müssen für Energieinfrastrukturen in Fördergebieten gewährt werden.
3. Die Energieinfrastruktur unterliegt uneingeschränkt einer Tarif- und Zugangsregulierung im Einklang mit den Energiebinnenmarktvorschriften.
4. Als beihilfefähige Kosten gelten die Investitionskosten.
5. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.
6. Beihilfen für Investitionen in Vorhaben zur Strom- oder Gasspeicherung oder in Ölinfrastrukturen sind nicht nach diesem Artikel von der Anmeldepflicht freigestellt.
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