Art. 45 Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die Umweltschäden beseitigen, indem sie schadstoffbelastete Standorte sanieren, sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Investition muss zu einer Beseitigung von Umweltschäden führen, zu denen auch die Beeinträchtigung der Qualität des Bodens, des Oberflächen- oder des Grundwassers zählt.
3. 21. April 2004
ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.
15. März 2006
ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.
23. April 2009
ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.
12. Juni 2013
ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66.
4. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Sanierungsarbeiten abzüglich der daraus erwachsenden Wertsteigerung des Grundstücks. Alle Ausgaben eines Unternehmens für die Sanierung seines Standorts gelten als beihilfefähige Investitionen zur Sanierung eines schadstoffbelasteten Standorts, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen werden können.
5. Gutachten zur Wertsteigerung eines Grundstücks infolge einer Sanierung sind von einem unabhängigen Sachverständigen zu erstellen.
6. Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
Keine Ergebnisse gefunden