Art. 44 Beihilfen in Form von Umweltsteuerermäßigungen nach der Richtlinie 2003/96/EG — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. 27. Oktober 2003
ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
2. Die Begünstigten der betreffenden Steuerermäßigung werden anhand transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt und entrichten mindestens die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge der Union.
3. Beihilferegelungen in Form von Steuerermäßigungen basieren auf einer Senkung des anwendbaren Umweltsteuersatzes oder der Zahlung eines festen Ausgleichsbetrags oder einer Kombination solcher Mechanismen.
4. Für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, werden keine Beihilfen gewährt.
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