Art. 43 Betriebsbeihilfen zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Betriebsbeihilfen zur Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. 50000
3. Beihilfen werden nur für Anlagen gewährt, in denen nachhaltige, nicht aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe erzeugt werden. Betriebsbeihilfen für Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen sind nach diesem Artikel — allerdings höchstens bis 2020 — freigestellt, wenn die Anlage vor dem 31. Dezember 2013 den Betrieb aufgenommen hat und noch nicht vollständig abgeschrieben ist.
4. Für Biokraftstoffe, für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht, werden keine Beihilfen gewährt.
5. Die Beihilfe pro Energieeinheit darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Energie aus der jeweiligen erneuerbaren Quelle und dem Marktpreis der jeweiligen Energieform. Die Stromgestehungskosten werden regelmäßig und mindestens einmal pro Jahr aktualisiert.
6. Die bei der Berechnung der Stromgestehungskosten zugrunde gelegte maximale Kapitalrendite darf den anwendbaren Swap-Satz zuzüglich einer Prämie von 100 Basispunkten nicht überschreiten. Der anwendbare Swap-Satz ist der Swap-Satz der Währung, in der die Beihilfe gewährt wird, für eine Laufzeit, die dem Abschreibungszeitraum der geförderten Anlagen entspricht.
7. Beihilfen dürfen nur so lange gewährt werden, bis die Anlage nach allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vollständig abgeschrieben ist. Alle gewährten Investitionsbeihilfen sind von der Betriebsbeihilfe abzuziehen.
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