Art. 4 Anmeldeschwellen — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen, die die folgenden Schwellen überschreiten:
a) regionale Investitionsbeihilfen: der „angepasste Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 festgelegten Mechanismus für eine Investition mit beihilfefähigen Kosten von 100 Mio. EUR errechnet wird;
b) regionale Stadtentwicklungsbeihilfen: 20 Mio. EUR nach Artikel 16 Absatz 3;
c) Investitionsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
d) KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
e) KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
f) Beihilfen für die Kooperationskosten von KMU, die an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit teilnehmen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
g) Risikofinanzierungsbeihilfen: 15 Mio. EUR pro beihilfefähiges Unternehmen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 9;
h) Beihilfen für Unternehmensneugründungen: die in Artikel 22 Absätze 3, 4 und 5 genannten Beträge pro Unternehmen;
i) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen:
j) Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen: 20 Mio. EUR pro Infrastruktur;
k) Beihilfen für Innovationscluster: 7,5 Mio. EUR pro Innovationscluster;
l) Innovationsbeihilfen für KMU: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
m) Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;
n) Ausbildungsbeihilfen: 2 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;
o) Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
p) Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
q) Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
r) Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Unterstützung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
s) Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz mit Ausnahme von Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und von Beihilfen für das Verteilnetz energieeffizienter Fernwärme- oder Fernkälteanlagen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
t) Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzprojekte: 10 Mio. EUR im Einklang mit Artikel 39 Absatz 5;
u) Investitionsbeihilfen für die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
v) Betriebsbeihilfen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien in kleinen Anlagen: 15 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben; wenn die Beihilfe auf der Grundlage einer Ausschreibung nach Artikel 42 gewährt wird: 150 Mio. EUR pro Jahr unter Berücksichtigung der Mittel, die insgesamt für alle unter Artikel 42 fallenden Regelungen bereitgestellt werden;
w) Investitionsbeihilfen für das Fernwärme- oder Fernkälte-Verteilnetz: 20 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
x) Investitionsbeihilfen für Energieinfrastrukturen: 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;
y) Beihilfen für Breitbandinfrastrukturen: 70 Mio. EUR Gesamtkosten pro Vorhaben;
z) Investitionsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 100 Mio. EUR pro Projekt: Betriebsbeihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes: 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;
aa) Beihilferegelungen für audiovisuelle Werke: 50 Mio. EUR pro Regelung und Jahr;
bb) Investitionsbeihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen: 15 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 50 Mio. EUR pro Vorhaben; Betriebsbeihilfen für Sportinfrastrukturen: 2 Mio. EUR pro Infrastruktur und Jahr;
cc) Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen: 10 Mio. EUR oder die Gesamtkosten über 20 Mio. EUR für dieselbe Infrastruktur.
2. Die in Absatz 1 dargelegten oder genannten Schwellen dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung der Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.
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