EU-RechtVerordnungenAllgemeine GruppenfreistellungsverordnungArt. 36

Art. 36Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern

In Kraft seit 01. Juli 2014
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