Art. 24 Beihilfen für Scouting-Kosten — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Beihilfen für Scouting-Kosten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Beihilfefähige Kosten sind die Kosten einer ersten gezielten Suche und einer förmlichen Due-Diligence-Prüfung, die von Fondsmanagern, Finanzintermediären oder Investoren vorgenommen werden, um beihilfefähige Unternehmen im Sinne der Artikel 21 und 22 zu finden.
3. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
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