Art. 19 KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Beihilfen für die Teilnahme von KMU an Messen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.
3. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
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