Art. 18 KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht des Artikels 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.
3. Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.
4. Bei den betreffenden Dienstleistungen darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung.
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