Art. 15 Regionale Betriebsbeihilfen — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.
2. Regionale Betriebsbeihilfen dienen als Ausgleich für:
a) die Beförderungsmehrkosten von Waren, die in für Betriebsbeihilfen in Frage kommenden Gebieten hergestellt wurden oder weiterverarbeitet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
b) Betriebsmehrkosten (außer Beförderungsmehrkosten), die in den Gebieten in äußerster Randlage als direkte Folge eines oder mehrerer der in Artikel 349 AEUV genannten dauerhaften Nachteile erwachsen, sofern
3. Die Beihilfeintensität darf 100 % der nach diesem Artikel beihilfefähigen Mehrkosten nicht überschreiten.
Keine Ergebnisse gefunden