Art. 14 Regionale Investitionsbeihilfen — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
1. Regionale Investitionsbeihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Die Beihilfen werden in Fördergebieten gewährt.
3. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV können Beihilfen für Erstinvestitionen unabhängig von der Größe des Beihilfeempfängers gewährt werden. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können KMU Beihilfen für Erstinvestitionen jeder Art gewährt werden. Großen Unternehmen können nur für Erstinvestitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit in dem betreffenden Gebiet Beihilfen gewährt werden.
4. Beihilfefähige Kosten sind
a) die Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte,
b) die für einen Zeitraum von zwei Jahren berechneten voraussichtlichen Lohnkosten für die durch eine Erstinvestition geschaffenen Arbeitsplätze oder
c) eine Kombination der Buchstaben a und b, wobei der höhere der nach a und b in Betracht kommenden Beträge nicht überschritten werden darf.
5. Die Investition muss in dem betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre — bei KMU mindestens drei Jahre — nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Anlagen und Ausrüstungen, die innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten oder defekt werden, können jedoch ersetzt werden, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit während des einschlägigen Mindestzeitraums in der Region aufrechterhalten wird.
6. Außer bei KMU oder im Falle des Erwerbs einer Betriebsstätte müssen die erworbenen Vermögenswerte neu sein. Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing materieller Vermögenswerte können unter folgenden Umständen berücksichtigt werden:
b) Leasingverträge für Betriebsstätten oder Maschinen müssen die Form eines Finanzierungsleasings haben und die Verpflichtung enthalten, dass der Beihilfeempfänger den Vermögenswert am Ende der Laufzeit erwirbt.
Im Falle des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte im Sinne des Artikels 2 Nummer 49 werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, berücksichtigt. Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen. Wenn bereits vor dem Kauf Beihilfen für den Erwerb von Vermögenswerten gewährt wurden, werden die Kosten dieser Vermögenswerte von den beihilfefähigen Kosten für den Erwerb einer Betriebsstätte abgezogen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder ursprünglicher Eigentümer oder ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.
7. Bei Beihilfen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses müssen die beihilfefähigen Kosten höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte. Bei Beihilfen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte müssen die beihilfefähigen Kosten mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
8. Immaterielle Vermögenswerte können bei der Berechnung der Investitionskosten berücksichtigt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält;
b) sie müssen abschreibungsfähig sein;
c) sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, und
d) sie müssen auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang (bei KMU drei Jahre) mit dem Vorhaben, für das die Beihilfe gewährt wurde, verbunden verbleiben.
Bei großen Unternehmen werden die Kosten immaterieller Vermögenswerte nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Investitionskosten der Erstinvestition berücksichtigt.
9. Werden die beihilfefähigen Kosten nach Absatz 4 Buchstabe b auf der Grundlage der prognostizierten Lohnkosten berechnet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) das Investitionsvorhaben muss in der betreffenden Betriebsstätte im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen 12 Monate einen Nettoanstieg der Beschäftigtenzahl zur Folge haben; folglich muss jeder verlorene Arbeitsplatz von den in diesem Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätzen abgezogen werden,
b) jede Stelle wird binnen drei Jahren nach Abschluss der Arbeiten besetzt und
c) jede durch die Investition geschaffene Stelle verbleibt ab dem Zeitpunkt ihrer Besetzung mindestens fünf Jahre (drei Jahre bei KMU) in dem betreffenden Gebiet.
10. Regionalbeihilfen für den Ausbau der Breitbandversorgung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Beihilfen werden nur in Gebieten gewährt, in denen kein Netz derselben Kategorie (entweder Breitbandgrundversorgung oder NGA) vorhanden ist und ein solches in den drei auf den Gewährungsbeschluss folgenden Jahren voraussichtlich auch nicht auf kommerzieller Grundlage aufgebaut wird,
b) der geförderte Netzbetreiber muss auf Vorleistungsebene zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu den aktiven und passiven Infrastrukturen einschließlich einer physischen Entbündelung im Falle von NGA-Netzen gewähren, und
c) die Beihilfen werden auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens gewährt.
11. Regionalbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen werden nur gewährt, wenn die Beihilfen an die Bedingung geknüpft sind, dass zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zu den geförderten Infrastrukturen gewährt wird.
12. Die als Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität darf die Beihilfehöchstintensität, die in der zum Gewährungszeitpunkt für das betreffende Fördergebiet geltenden Fördergebietskarte festgelegt ist, nicht überschreiten. Wenn die Beihilfeintensität auf der Grundlage des Absatzes 4 Buchstabe c berechnet wird, darf die Beihilfehöchstintensität den günstigsten Betrag, der sich aus der Anwendung dieser Intensität auf der Grundlage der Investitions- oder der Lohnkosten ergibt, nicht überschreiten. Bei großen Investitionsvorhaben darf die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfehöchstsatz hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 definierten Mechanismus berechnet wird.
13. Eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (auf Unternehmensgruppen-Ebene) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem angepassten Beihilfehöchstsatz für große Investitionsvorhaben liegen.
14. Der Beihilfeempfänger muss entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten leisten; dieser Eigenbetrag darf keinerlei öffentliche Förderung enthalten. Für Investitionen von KMU in Gebieten in äußerster Randlage können Beihilfen mit einer Höchstintensität von mehr als 75 % gewährt werden, wobei der Restbetrag vom Beihilfeempfänger zu tragen ist.
15. Bei Erstinvestitionen im Zusammenhang mit Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 fallen, gilt für alle an dem Projekt beteiligten Beihilfeempfänger die Beihilfeintensität für das Gebiet, in dem die Erstinvestition angesiedelt ist. Wenn die Erstinvestition in zwei oder mehreren Fördergebieten angesiedelt ist, gilt die Beihilfehöchstintensität, die in dem Fördergebiet anzuwenden ist, in dem die meisten beihilfefähigen Kosten anfallen. In Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gilt diese Bestimmung für große Unternehmen nur dann, wenn die Erstinvestition eine neue wirtschaftliche Tätigkeit betrifft.
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