Art. 11 Berichterstattung — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten beziehungsweise im Falle von Beihilfen für Projekte der europäischen territorialen Zusammenarbeit der Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ihren Sitz hat, übermitteln der Kommission
a) die Kurzbeschreibung jeder auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung freigestellten Maßnahme in dem in Anhang II festgelegten Format zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme einschließlich Änderungen bietet, und zwar innerhalb von 20 Arbeitstagen nach deren Inkrafttreten über das elektronische Anmeldesystem der Kommission;
b) im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags einen Jahresbericht in elektronischer Form über die Anwendung dieser Verordnung mit den nach der Durchführungsverordnung für jedes volle Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, anzugebenden Informationen.
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