ANHANG III Bestimmungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 — Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Die Mitgliedstaaten bauen ihre ausführlichen Beihilfewebsites, auf denen die in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Informationen veröffentlicht werden, so auf, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen werden in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Eine vorherige Anmeldung als Nutzer ist für den Zugang zur Website nicht erforderlich.
Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:
Name des Empfängers
Identifikator des Empfängers
Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung
Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene
Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe
Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung
Beihilfeinstrument (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges (bitte nähere Angaben)
Tag der Gewährung
Ziel der Beihilfe
Bewilligungsbehörde
bei Regelungen, die unter Artikel 16 oder Artikel 21 fallen, der Name der betrauten Einrichtung und die Namen der ausgewählten Finanzintermediäre
Nummer der Beihilfemaßnahme
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