Art. 9 Haftung des Gemeinsamen Unternehmens S2R — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens S2R sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.
(2) Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen S2R für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens S2R und werden aus seinen Mitteln bestritten.
(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen S2R.
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