Art. 4 Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
(1) 470000000
(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:
a) Beiträge zum Gemeinsamen Unternehmen S2R in Höhe von mindestens 350000000 EUR gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung, einschließlich mindestens 200000000 EUR von den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, und mindestens 150000000 EUR von assoziierten Mitgliedern und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen;
b) Sachbeiträge in Höhe von mindestens 120000000 EUR, von denen mindestens 70000000 EUR von den anderen Gründungsmitgliedern als der Union und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen stammen, und von mindestens 50000000 EUR von assoziierten Mitgliedern und den mit ihnen verbundenen Rechtspersonen, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die diesen bei der Durchführung von zusätzlichen Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R, die zu den Zielen des S2R-Masterplans beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können diese für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der mit ihnen verbundenen Rechtspersonen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das Gemeinsame Unternehmen S2R in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einer Beitrittsvereinbarung im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Satzung aufgeführt, in der der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.
(3) Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens S2R als die Union melden bis zum 31. Januar jedes Jahres dem Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens S2R den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Auch die Gruppe der nationalen Vertreter wird rechtzeitig hierüber unterrichtet.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Sachbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels und Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Kostenrechnungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards („International Accounting Standards“/„International Financial Reporting Standards“) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom Gemeinsamen Unternehmen S2R überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom Gemeinsamen Unternehmen S2R oder von einer Einrichtung der Union geprüft.
(5) Einem anderen Mitglied des Gemeinsamen Unternehmens S2R als der Union, das seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nachkommt, die in seiner Beitrittsvereinbarung im Sinne der Artikel 3 Absatz 2 der Satzung festgelegt ist, wird das Stimmrecht im Verwaltungsrat entzogen, bis seine Verpflichtungen erfüllt sind. Wenn es die Verpflichtungen nach Ablauf einer weiteren Frist von sechs Monaten immer noch nicht erfüllt hat, wird seine Mitgliedschaft aufgehoben.
(6) Zusätzlich zu Absatz 5 dieses Artikels kann die Kommission den Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen S2R beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn diese Mitglieder oder die mit ihnen verbundenen Rechtspersonen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den Mitgliedern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung dem Gemeinsamen Unternehmen S2R mitgeteilt wird, bereits entstanden sind.
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