Art. 3 Finanzbeitrag der Union — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
(1) Der maximale Finanzbeitrag der Union zur Shift2Rail-Initiative beträgt 450000000 EUR, einschließlich der EFTA-Beiträge, und wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das mit dem Beschluss Nr. 2013/743/EU aufgestellte Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und den Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen im Sinne von Artikel 209 der genannten Verordnung geleistet. Der maximale Finanzbeitrag der Union umfasst Folgendes:
a) einen maximalen Beitrag zum Gemeinsamen Unternehmen S2R zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten in Höhe von 398000000 EUR. Zu den Verwaltungskosten trägt die Union höchstens 13500000 EUR bei;
b) einen maximalen zusätzlichen Betrag in Höhe von 52000000 EUR, der im Rahmen des Horizont-2020-Arbeitsprogramms für den Verkehrsbereich (2014-2015) bereitgestellt wird. Die Verwaltung dieses Zusatzbeitrags kann von dem Gemeinsamen Unternehmen S2R übernommen werden, sobald es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.
(2) Zusätzliche Mittel in Ergänzung des in Absatz 1 genannten Beitrags können mithilfe anderer Unionsinstrumente zur Förderung von Maßnahmen beigesteuert werden, die die Einführung innovativer Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens S2R zum Gegenstand haben.
(3) Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem Gemeinsamen Unternehmen S2R schließt.
(4) In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 3 sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:
a) die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;
b) die Anforderungen an den Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens S2R im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;
c) die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens S2R;
d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Formulierung ihrer Forschungs- und Innovationspolitik und die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch in Bezug auf das einheitliche Portal für Teilnehmer sowie auf andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;
e) Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens S2R, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;
f) Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie jegliche Änderung der Zahl der Mitarbeiter.
Keine Ergebnisse gefunden