Art. 19 Erste Maßnahmen — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
(1) Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens S2R verantwortlich, bis dieses über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Die Kommission führt in Einklang mit dem Unionsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern und unter Einbeziehung der zuständigen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens S2R durch.
(2) Für den Zweck nach Absatz 1
a) kann die Kommission einen Interims-Exekutivdirektor benennen, der die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt und von einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten unterstützt werden kann, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 9 der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt;
b) übt der Interims- Exekutivdirektor in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;
c) kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.
(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die im Jahreshaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens S2R Mittel zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Vereinbarungen und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens S2R auch Arbeitsverträge — schließen sowie Beschlüsse fassen.
(4) Der Interims-Exekutivdirektor bestimmt im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens S2R und vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrats den Tag, an dem das Gemeinsame Unternehmen S2R über die Fähigkeit zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügen wird. Ab diesem Tag nimmt die Kommission für die Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R keine Mittelbindungen mehr vor und führt keine Zahlungen mehr aus.
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