Art. 18 Unterstützung durch den Sitzstaat — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen S2R und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung dieses Mitgliedstaats für das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossen werden.
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