Art. 17 Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
Die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gilt für die vom Gemeinsamen Unternehmen S2R finanzierten Maßnahmen. Nach jener Verordnung ist das Gemeinsame Unternehmen S2R eine Fördereinrichtung und stellt entsprechend Artikel 2 der Satzung finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.
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