Art. 15 Vertraulichkeit — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
Unbeschadet des Artikels 16 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen S2R den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens S2R Beteiligten beeinträchtigen könnte.
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