Art. 10 Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht — Öffentlich-private Partnerschaft zur Förderung von Forschung und Innovation im Schienenverkehr
Rückverweise
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
a) für Streitfälle zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung beziehen;
b) aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen S2R geschlossen hat;
c) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens S2R in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;
d) für alle Streitsachen zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen S2R und seinem Personals innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten.
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Unionsrechts geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen S2R seinen Sitz hat.
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